Bitte um Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Zeitraum vom 1.10. bis 28.02.
icon.crdate16.10.2024
Erinnerung an die Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre Verpflichtung zur Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen.
Bitte um Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Zeitraum vom 1.10. bis 28.02.
Im Frühling und Sommer freut sich jeder Gartenliebhaber über grüne sowie blühende Bäume, Sträucher und Hecken.
Da neben dem meteorologischen (01.09.) auch der kalendarische Herbstanfang am 22. September 2024 war, möchten wir nun die Haus- und Grundstücksbesitzer an ihre Verpflichtung zur Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen erinnern.
Durch überhängende Äste und Zweige werden diese Flächen verringert, Gehwege sind nur mehr zum Teil passierbar und Fußgänger müssen bei zugewachsenen Gehwegen auf die Straße ausweichen. Für Kinder unter 8 Jahren, die auf dem Gehweg fahren müssen, Eltern mit Kinderwagen oder Mitbürger*innen mit Rollator oder Rollstuhl, sind die Gehwege bei Überwuchs kaum mehr nutzbar. An Straßen, an denen Geh- oder Radwege fehlen, ist darauf zu achten, dass die Straße in ihrer vollen Breite und in der notwendigen Höhe dem Verkehr zur Verfügung steht. Durch Überwuchs besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge beim Entlangfahren beschädigt und Straßenbeleuchtungen bzw. Verkehrszeichen verdeckt werden und Sichtbehinderungen entstehen.
Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit entsprechende Rückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses auch im Zeitraum März bis Oktober erlaubt.
Wir bitten Sie daher dringend, Ihre Pflanzen so zurückzuschneiden, dass Geh- und Radwege und Straßen in ihrer vollen Breite ohne Behinderungen genutzt werden und Straßenbeleuchtungen den Verkehrsraum ohne Einschränkung ausleuchten können sowie Kreuzungs- und Einmündungsbereiche frei einsehbar sind.
Beachten Sie bitte, dass über Geh- und Radwegen eine lichte Höhe von 2,50 m vorhanden sein muss und Lastkraftwagen, Müllfahrzeuge, Busse etc. eine lichte Höhe von 4,50 m zur ungehinderten Durchfahrt benötigen.
Sorgen Sie bitte immer für den nötigen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. In diesem Zusammenhang und auch aus aktuellem Anlass möchten wir auf den Rückschnitt von überragenden Zweigen und Ästen auf die Nachbargrundstücke hinweisen. Hier gilt entsprechend das Nachbarrechtsgesetz BW (§ 23).
Die Gemeindeverwaltung bittet entsprechend um Beachtung und Verständnis.