Erneut geänderte Nutzungsverordnung der Turnhalle
Nutzungsverordnung der Turnhalle
§ 1 Betreten und Verlassen der Turnhalle
Abseits des Sportbetriebs ist weiterhin, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist ebenfalls zu vermeiden. Um die genannten Vorgaben auch weiterhin verantwortungsvoll einhalten zu können, wird ein „Einbahnstraßenkonzept“ angewendet. Als Halleneingang wird ausschließlich der obere Haupteingang (gelbe Tür) genutzt. Die Halle ist nach dem Training ausschließlich durch den unteren Ausgang am Rondell zu verlassen.
Prinzipiell wird empfohlen, bis zum Betreten bzw. nach Verlassen der Sportfläche, wo auch immer möglich, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
§ 2 Anzahl der max. zulässigen Personen
Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen. Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (etwa beim Paartanz oder bei Kampfsportarten), sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. Das barfuße Training ist ab sofort wieder gestattet.
Die genannte Personenanzahl von 20 Personen gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,
- bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;
- für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als 20 Personen.
Trainings- und/oder Übungsgruppen, die von der oben genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, müssen dies vorab mit der Gemeindeverwaltung abstimmen ( Herr Bohn; matthias.bohn@loffenau.de ).
§ 3 Hand- und Flächenreinigung
Alle Hallenbesucher werden gebeten, sich direkt nach dem Betreten der Halle die Hände gründlich zu waschen. Ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher sind entsprechend vorhanden. Es wird zudem darum gebeten, die allgemeine Hust- und Niesetikette einzuhalten (in die Armbeuge husten bzw. niesen).
Alle Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig vom jeweiligen Nutzer gereinigt werden. Hier stellt die Gemeinde Loffenau das entsprechende Mittel (keimfreies Sidolin) bereit.
§ 4 Umkleide- und Sanitärräume
Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Beim Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern einzuhalten. Um den Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten zu können, dürfen nur maximal zwei Personen gleichzeitig in die Duschräume. Hier sind die beiden am weitesten voneinander entfernten Duschen zu nutzen. Die Umkleidekabine darf von maximal vier Personen gleichzeitig genutzt werden. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Es wird jedoch weiterhin empfohlen, bereits in Sportkleidung zum Training zu kommen. Die Hallenschuhe sind in diesem Fall erst unmittelbar vor Betreten der Sportfläche anzuziehen.
§ 5 Aufenthaltsraum
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist die Nutzung des Aufenthaltsraumes bis auf weiteres untersagt.
§ 6 Belüftung
Für eine ausreichende und regelmäßige Lüftung der Halle muss stets gesorgt werden.
§ 7 Vorbereitungsraum/ Sanitätsraum
Der Aufenthalts- und Vorbereitungsraum für Trainer (gleichzeitig auch der Sanitätsraum) darf ausschließlich nur mit Mundschutz betreten werden. Die Oberflächen sind nach Benutzung vom jeweiligen Nutzer zu reinigen.
§ 8 Verantwortliche Person
Jeder Hallennutzer muss für jede Trainings- und Übungseinheit eine Person bestimmen, die für die Einhaltung der vorgenannten Regeln verantwortlich ist. Die am Halleneingang ausgelegten Formulare müssen für jede Trainings- und Übungseinheit ausgefüllt werden. Es sind alle Teilnehmer namentlich mit vollständiger Adresse und ggfs. Telefonnummer zu benennen sowie das Datum, Beginn und Ende des Trainings im Vordruck zu dokumentieren. Am Halleneingang steht eine Urne bereit, in die die ausgefüllten Formulare einzuwerfen sind. Die Daten werden von der Gemeindeverwaltung vier Wochen nach Erhebung gelöscht.
§ 9 Wettkämpfe und Wettbewerbe
Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind in allen Sportarten wieder zulässig. Untersagt sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern.
Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen und frühzeitig (mindestens fünf Werktage vorher) der Gemeindeverwaltung vorzulegen ( Herr Bohn; matthias.bohn@loffenau.de ).
§ 10 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
Für den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule.
§ 11 Zutritts- und Teilnahmeverbot
Von der Nutzung der Turnhalle ausgeschlossen werden Personen, die
- die Angabe ihrer Kontaktdaten verweigern
- in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangenen sind, oder
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen
§ 12 Schließzeiten
Die Turnhalle bleibt während der regulären Schulferien grundsätzlich für alle Nutzerinnen und Nutzer geschlossen. Ab dem 7. November 2020 kann die Turnhalle auch wieder an den Wochenenden genutzt werden. Die Nutzung der Halle an den Wochenenden ist vorab mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.
Diese Verordnung tritt ab sofort in Kraft und hat so lange Gültigkeit, bis sie widerrufen wird oder durch eine andere ersetzt wird.
Loffenau, 23.10.2020
Gez.
Markus Burger
Bürgermeister







