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Neuigkeiten

Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden

icon.crdate24.02.2021

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Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden

Wie das Landratsamt mitteilt, hat das Gesundheitsamt in Rastatt auf entsprechende Aufforderung des Landes Baden-Württemberg eine neue Allgemeinverfügung für Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten für den kleinen Grenzverkehr erlassen. Diese Allgemeinverfügungen sollen landesweit durch alle Gesundheitsämter erlassen werden. Eigens hierfür wurde eine neue Zuständigkeitsregelung getroffen, um eine Einheitlichkeit der Ausnahmen sicherzustellen.

Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten

Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Testnachweis verfügen.

Personen, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis verfügen. Kann bei Einreise kein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV2 vorgelegt werden, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV2 vornehmen zu lassen. Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind im grenzüberschreitenden Einsatz davon ausgenommen.

Diese Allgemeinverfügung findet jedoch nur für den Fall Anwendung, dass die französische Grenzregion zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt wird. Diese Einstufung erfolgt wöchentlich durch Bundesbehörden und wird auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht.

Für den Fall einer Ausweisung als Virusvariantengebiet, der nach der Corona-Einreiseverordnung dritten Einstufungsmöglichkeit, kommen nach den bundesrechtlichen Regelungen keine Ausnahmen in Betracht. Die in der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen kämen dann nicht zur Anwendung, sondern es gilt die regelmäßige Testpflicht vor der Einreise nach Deutschland.

Sofern die aktuelle Ausweisung der Région Grand Est als Risikogebiet beibehalten wird, wäre die Allgemeinverfügung zunächst gegenstandslos.

Die Allgemeinverfügung trat am 19. Februar 2021 in Kraft.

Die vollständige Verfügung mit Begründung ist unter www.landkreis-rastatt.de abrufbar.

 

Hintergrund:

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässt als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARSCoV2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 4a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GBl. S. 357) diese Allgemeinverfügung.  

Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) wurden bundesweite Regelungen unter anderem für die Test- und Nachweispflichten von Einreisenden aus Risikogebieten festgelegt. Aufgrund der aktuellen Infektionslage ist damit zu rechnen, dass Nachbarländer des Landes Baden-Württemberg zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden können. Die oben genannten Personengruppen müssten sich dann vor der Einreise regelmäßig testen lassen. Die Mobilität dieser Personen im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts soll nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich eingeschränkt werden. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zuzulassen. 

Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV wird eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht für Grenzgänger und Grenzpendler sowie Besuchern von nahen Angehörigen insoweit geschaffen, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend ist. Zudem wird der Nachweis abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 CoronaEinreiseV auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden können.

Es wird daher für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Besucher von nahen Angehörigen geregelt, dass für den Fall, dass ein negatives Testergebnis nicht bereits bei Einreise vorgelegt werden kann, die Testung unverzüglich im Inland nachgeholt werden kann. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen sind zudem bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen, von der Testpflicht befreit.

Die Regelungen der CoronaVO Einreise-Quarantäne bleiben in allen Fällen unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, §§ 28 Abs. 1, 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

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