Freihaltung des Lichtraumprofils
Freihaltung des Lichtraumprofils
An einem gepflegten und schönen Ortsbild haben Gemeindeverwaltung, Besucher und unsere Einwohner großes Interesse. Alle können hierbei mithelfen. In bestimmten Fällen besteht sogar eine Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern oder Mietern und Pächtern.
Baum- und Strauchschnitt, Heckenschnitt
Das Grün in den Gärten ist nicht nur herrlich anzuschauen sondern dient auch ohne Errichtung baulicher Anlagen dem natürlichen Blickschutz ab den Grundstücksgrenzen.
Doch Hecken wachsen nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Oftmals befinden sich die Hecken sowie auch Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden.
Grundstücksanlieger an öffentliche Straßen, Wege (…) müssen in den öffentlichen Verkehrsraum ragendes Gebüsch, Äste und Sträucher regelmäßig zurück schneiden.
Gemäß § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes Baden- Württemberg dürfen Anpflanzungen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch beeinträchtig wird.
Der Rückschnitt zur Grundstücksgrenze muss so erfolgen, dass eine Behinderung nicht mehr eintreten kann. Hierbei ist zu beachten, dass über der Straße/öffentlicher Weg Äste bis zu einer Höhe von 4,5 Metern Lichtraumprofil nicht in den Verkehrsraum ragen dürfen.
Lichtraumprofil
Auf Geh- und Radwegen gelten dagegen noch strengere Vorschriften. Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum (Lichtraumprofil) über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m nicht hineinragen.
Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn mal wieder eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man nicht mehr aneinander vorbeikommt.
Auch müssen zugewachsene Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Straßenlaternen ständig so frei geschnitten werden, dass diese gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind. Im Ernstfall kann dies für die Rettungsfahrzeuge wichtig sein.
Der Sicherheit zu liebe bittet die Gemeinde um Beachtung und regelmäßige Nachschau. Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Rückschnitt auch im Außenbereich?
Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders jetzt zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.
Schonzeiten
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat Vorrang gegenüber anderen Rechtsvorschriften, beispielsweise Schutzvorschriften über Strauch- u. Baumbestände. Demnach ist der Rückschnitt von Überwuchs in den Verkehrsraum auch außerhalb der naturschutzrechtlichen Schonzeiten zulässig. Jedoch sind artenschutzrechtliche Belange zu beachten, z.B. ob sich Nester von Vögeln oder Insekten in den Pflanzen befinden. Gegebenenfalls ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Rastatt vor dem Rückschnitt zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Ein vollständiges Abschneiden von Hecken, Sträuchern, Bäumen usw. ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Deshalb ist der Winter gerade die richtige Zeit, um alle Pflegemaßnahmen ohne besondere Zustimmung der Behörde durchzuführen.
Bestehen noch andere Reinigungspflichten?
Zu den Anliegerpflichten zählt auch die Beseitigung von Bewuchs des Gehweges, Laub u. Ä. von dem betreffenden Grundstück ausgehend.
Neben der winterlichen Räum- und Streupflicht regelt die kommunale Satzung die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung und auch die Beseitigung von Unkraut, Laub und Schmutz.
Allgemeine Grundstückspflege
Hierzu wird auf die Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz verwiesen.
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
Hinweise, Maßnahmen und Ahndung bei Verstößen
Die Gemeinde möchte stets auch selbst Vorbild sein und ist für die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Flächen voll im Einsatz. Sollten Sie diesbezüglich einmal Beanstandungen haben, nehmen wir Ihre Wünsche und Kritiken gerne entgegen.
Durch das selbständige und regelmäßige Tätigwerden als Anlieger oder Verpflichteter besteht grundsätzlich auch keine Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Bußgeldfestsetzung oder ein weiterführendes Einschreiten.
Neben einer Geldbuße kann es zusätzlich noch teurer werden, wenn die Behörde als Ersatzvornahme selbst den Rückschnitt veranlassen muss.
Außerdem entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand sowie Ermittlungsarbeit der zuständigen Behörde bei eingehenden Beschwerden oder sogar Anzeigen über Verletzungen von Anliegerverpflichtungen. Dies gilt es durch die Unterstützung unserer Bürgerinnen und Bürger zu verhindern.
Seien Sie aktiv dabei und erfreuen Sie sich gemeinsam mit allen Einwohnern und Besuchern unserer Gemeinde an unserem schönen Ortsbild.








