Änderung der Coronaverordnung des Landes
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.
Die wesentlichen Änderungen vom 17. April:
- Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.
In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
- Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
- Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
- Bibliotheken – auch an Hochschulen.
- Archive.
Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können.
Geschlossen bleiben:
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
- Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
- Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt.
- Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.
Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.
Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen
- Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
- Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.
Es bleiben unter Auflagen geöffnet
Wie bisher bereits, sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen folgende Geschäfte geöffnet:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Der Großhandel.
- Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.
Beibehalten werden müssen auch noch folgende Einschränkungen:
- Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche
- Ergänzend wird nun neu den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen.
- Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Der Ministerpräsident und die Kultusministerin werden mit den Religionsgemeinschaften das Gespräch zum weiteren Vorgehen aufnehmen.
- Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.
Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Antworten zu den häufigsten Fragen zur Coronaverordnung finden Sie unter:
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/
Aktuelle Auslegungshinweise zur Coronaverordnung (geöffnete und geschlossene Geschäfte):
Eine Sammlung aller Verordnungen, auch der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise), finden Sie hier:







