Neuer Antrag auf Notbetreuung
Neuer Antrag auf Notbetreuung aufgrund Erweiterung der Notbetreuung
Am 15. April 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass die Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Oberste Priorität hat, eine zweite sich rasant ausbreitende Infektionswelle zu verhindern. Weil aber das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf die erweiterte Notbetreuung?
Die erweiterte Notbetreuung ist vom 27. April 2020 an eingerichtet für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie für Schülerinnen und Schüler
- der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie
- der Klassenstufen 5 bis 7 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
- Darüber hinaus hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 15. März für bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren ergänzende Regelungen mitgeteilt.
Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide beziehungsweise die oder der Alleinerziehende
- einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
- eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.
Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Muss ich einen Nachweis erbringen, dass ich Anspruch auf Notbetreuung habe?
Da der reguläre Kitabetrieb weiter untersagt ist, muss das Angebot aber weiterhin eine Notbetreuung bleiben und kann nicht für alle gelten. Aus Gründen des Infektionsschutzes umfasst die Erweiterung deshalb nur einen begrenzten Personenkreis. So müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die oder der Alleinerziehende eine Bescheinigung über ihre Unabkömmlichkeit von ihrem Arbeitgeber vorlegen. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Wie groß sind die Gruppen in der erweiterten Notbetreuung?
Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung hat der Infektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Kitaleitung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die Infektionsschutzregeln nicht einhalten lassen. In der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig.
Wer hat den Vorrang, wenn die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen?
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang:
- bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
- Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
- Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Kultusministeriums unter https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQS+Schulschliessungen
Der Gemeinde und der Trägerin der Kindergärten, die ev. Kirche , ist sehr wohl bewusst, dass die Kinderbetreuung eine sehr große Belastung für alle berufstätigen Eltern mit sich bringt. Vor allem, wenn nun viele Unternehmen wieder schrittweise den Betrieb aufnehmen. Da die Platzkapazitäten jedoch begrenzt sind, kann leider nicht allen Eltern ein Platz in der Notbetreuung angboten werden.