Steuersätze & Beiträge der Gemeinde Loffenau
Nachstehend die Übersicht der Grund- & Gewerbesteuer, Hundesteuer und Beiträge für Wasser & Abwasser. Das Formular zur Abbuchungsermächtigung steht Ihnen hier im PDF-Format zum Download bereit.
Grund- und Gewerbesteuer
Für die Grundsteuer:
Hundesteuer
Wasser & Abwasser
- ab 01.01.2022
Wasser 2,55 €/m³ + 7 % MwSt.
Schmutzwassergebühr 3,38 €/m³
Niederschlagswassergebühr 0,87 €/m²
- ab 01.01.2002
Wasserversorgungsbeiträge (einmalig)
pro m² Nutzungsfläche 2,83 Euro + 19 % MwSt.
pro m² Geschossfläche 4,45 Euro
- ab 08.05.2012
Entwässerungsbeiträge (einmalig)
Kanalbeitrag pro m² Nutzungsfläche 4,20 Euro
Fälligkeitstermin für Steuern, Wasser- und Abwassergebühren
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
zum 15. November 2022 wird die vierte Rate für Grundsteuer sowie Wasser und Abwasser fällig. Sofern Sie der Gemeindeverwaltung für diese Abgaben also keine Einzugsermächtigung (SEPA) erteilt haben, wird - zur Vermeidung von Mahnkosten - um die Einhaltung des Termins gebeten. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung würde das Verfahren allerdings wesentlich vereinfachen. Das zugehörige Formular kann hier heruntergeladen oder bei Frau Schmieder telefonisch unter 07083 9233 24 oder per Mail an Adrijana.Schmieder@Loffenau.de angefordert werden. Um Beachtung wird gebeten!
Ihre Gemeindeverwaltung Loffenau
Wichtige Information zur Grundsteuerreform
Eigentümerwechsel von Grundbesitz nach dem 01.01.2022
Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Daraufhin haben Bund und Länder im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet; diverse landesrechtliche Abweichungen folgten.
Alle Eigentümer von Grundbesitz müssen danach eine Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die elektronischen Formulare zur Erklärungsabgabe werden seit dem 01.07.2022 bereitgestellt. Die Abgabefrist endete am 31.10.2022. Der Erklärung sind die Verhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung von Grundbesitz ab 2022 ergeben sich Besonderheiten, die nachfolgend erläutert werden.
Erklärungsabgabe durch den Veräußerer
Zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt ist verpflichtet, wer zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes war. Eine Veräußerung des Grundbesitzes nach dem 01.01.2022 lässt diese Pflicht des (dann ehemaligen) Eigentümers unberührt. Auf Grundlage der erklärten Angaben ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks sowie den Grundsteuermessbetrag. Die vom Finanzamt ausgegebenen Bescheide (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) erhält ebenfalls der Erklärungspflichtige und damit der Veräußerer des Grundbesitzes.
Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber
Auf Basis der Feststellungen des Finanzamtes berechnet die Kommune die neue Grundsteuer, die ab dem Jahr 2025 erhoben wird. Bis dahin ist die Grundsteuer nach alter Rechtslage zu zahlen. Beachten Sie bitte, dass im Jahr des Verkaufs der Verkäufer als bisheriger Eigentümer von der Gemeinde noch für die gesamte Jahres-Grundsteuer herangezogen wird. Erst in dem auf das Jahr des Verkaufs folgenden Kalenderjahr wird der Erwerber des Grundbesitzes für die Grundsteuer herangezogen. Der Inhalt sowie die Berechnungen der Grundlagenbescheide werden nur dem bisherigen Eigentümer bekannt gegeben. Sie haben auch gegenüber dem zukünftigen Eigentümer, dem Erwerber, Gültigkeit und dienen der Berechnung der Grundsteuerzahlungsverpflichtung ab dem Jahr 2025. Zur Kenntnisnahme der durchgeführten Wertermittlung sollte sich der Erwerber diese Bescheide vom bisherigen Eigentümer (in Kopie) übergeben lassen.
Hinweis: In Hessen werden im Bereich des Grundvermögens entsprechende Bescheide über eine Neuveranlagung mit Wertermittlung an den Erwerber ausgegeben.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter grundsteuerreform.de.